Rechtssicher. Automatisiert. Direkt am Terminal.
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Beschäftigten
So fordert es das Arbeitsschutzgesetz in § 12. Weitere Rechtstexte greifen dies auf und konkretisieren. So fordert die BetrSichV ein Unterweisen bei Arbeitsaufnahme und dann regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich. Für Jugendliche ist diese Frist laut JArbSchG auf ein halbes Jahr verkürzt. Auch bei veränderten Arbeitsabläufen, neuen Arbeitsmitteln oder Technologien sowie nach Unfällen oder Beinahe-Unfällen muss neu unterwiesen werden.
Für die vom Arbeitgeber damit beauftragten Personen – i. d. R. die direkten Vorgesetzten wie Schichtführer, Meister, Leiter Instandhaltung o. ä. – ist das Vorbereiten und Durchführen von Unterweisungen mit einem nicht geringen Zeitaufwand verbunden. Doch die zunehmende Digitalisierung hat das Unterweisen enorm erleichtert. Zwar darf diese Pflicht nicht vollständig an eine Software oder ein Online-Tool übertragen werden und einige Unterweisungsinhalte erfordern explizit die Mündlichkeit oder ein aktives Üben. Doch viele Standardinhalte von Unterweisungen können inzwischen in digitaler Form am Bildschirm absolviert werden.
Teilen Sie uns kurz Ihre Anforderungen mit – wir melden uns zeitnah bei Ihnen und zeigen Ihnen, wie Sie Sicherheitsunterweisungen und Besuchermanagement einfach und rechtssicher umsetzen.
Für Rückfragen oder eine persönliche Abstimmung stehen wir Ihnen jederzeit gerne telefonisch zur Verfügung.